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Kanzlei für Verwaltungsrecht und Umweltrecht




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Gesetze
Deutsche Gesetze sind insbesondere das
- Bundesberggesetz (BBergG) und die
- Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau).
 
Nach § 1 BBergG ist es Zweck des BBergG, „1. zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern, 2. die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie 3. die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.“
Darüber, inwieweit das Naturschutzrecht und das Klimaschutzrecht in § 1 Nr. 3 BBergG angesprochen sind, kann gestritten werden.
 
 
Bergfreie und grundeigene Bodenschätze

Nach § 3 BBergG werden bergfreie Bodenschätze und grundeigene Bodenschätze unterschieden.
 
a) Bodenschätze
„Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.“ (§ 3 Abs. 1 BBergG).
 
b) Zwei rechtliche Kategorien von Bodenschätzen
Das BBergG nimmt eine Zweiteilung aller Bodenschätze vor. Die eine Gruppe von Boden-schätzen sind die bergfreien Bodenschätze und wird nach den Vorschriften über bergfreie Bodenschätze geregelt. Die andere Gruppe sind die grundeigenen Bodenschätze und wird nach den Vorschriften über grundeigene Bodenschätze geregelt. Die grundeigenen Bodenschätze sind dem Grundstückseigentümer eigen, die bergfreien Bodenschätze sind es nicht („frei“ vom Grundstück/Grundstückseigentum). § 3 Abs. 2 BBergG bestimmt: „Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.“ (§ 3 Abs. 2 BBergG).
 
Als bergfreie Bodenschätze (des Festlandes ohne Festlandsockel; § 3 Abs. 3 Satz 2 BBergG) gelten „Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium – gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen –; Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen; Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit; Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole; Flußspat und Schwerspat.“ (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BBergG)
Die bergfreien Bodenschätze sind nicht Eigentum des Grundstückseigentümers (§ 3 Abs. 2 BBergG), sondern (zunächst) Eigentum der Allgemeinheit. Die bergfreien Bodenschätze werden im Ergebnis ähnlich eingestuft wie das Grundwasser.
 
Als grundeigene Bodenschätze gelten „1. Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß; 2. alle anderen nicht unter Absatz 3 [= bergfreie Bodenschätze] oder Nummer 1 [= Basaltlava usw.] fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.“ (§ 3 Abs. 4 BBergG)
Die grundeigenen Bodenschätze sind Eigentum des Grundstückseigentümers; § 3 Abs. 2 BBergG. Auf sie sind die Vorschriften über das Eigentum anwendbar, insbesondere die §§ 929 ff. BGB.
 
 
Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Bodenschätzen
Die Arbeitsschritte sind das Aufsuchen (§ 4 Abs. 1 BBergG), das Gewinnen (§ 4 Abs. 2 BBergG), das Aufbereiten (§ 4 Abs. 3 BBergG) und das Abschließen (§§ 51 Abs. 1 Satz 3, 53 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 2 BBergG). Und zwar in dieser Reihenfolge.
 

a) Aufsuchen
§ 4 Abs. 1 Satz 1 BBergG definiert: „Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme 1. der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme, 2. der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und 3. des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.“ (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BBergG).
 
b) Gewinnen
§ 4 Abs. 2 BBergG definiert: „Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen 1. in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und 2. in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.“ (§ 4 Abs. 2 BBergG).
Das Gewinnen ist umgangssprachlich also der Abbau von Bodenschätzen um der Bodenschätze willen (Rohstoffgewinnung).
 
c) Aufbereiten
§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBergG definiert: „Aufbereiten (Aufbereitung) ist das 1. Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten, [oder] 2. Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen, …
… [jeweils] wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden.“ (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBergG).
Das Aufbereiten ist umgangssprachlich also das Sortieren oder Portionieren der gewonnenen Bodenschätze bzw. das Verwandeln der gewonnenen Bodenschätze in einen anderen Aggregatzustand (unmittelbare Rohstoffverwendung).
§ 4 Abs. 3 Satz 2 BBergG nimmt eine Abgrenzung vor. Die Weiterverarbeitung und die Nebengewinnung gelten nicht als Aufbereiten: „Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.“
 
d) Abschließen
Das Abschließen ist umgangssprachlich das Beenden mit zumeist der Renaturierung der Grundstücksflächen.
 

 
Die behördlichen Zulassungen solcher Tätigkeiten betreffend bergfreie Bodenschätze
Die Zulassung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den bergfreien Bodenschätzen richtet sich nach den §§ 6 bis 33 BBergG. Die Zulassung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den grundeigenen Bodenschätzen richtet sich nach den § 34 BBergG.
§ 6 Satz 1 BBergG bestimmt: „Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums.“
 
Zum Unterschied zwischen Bewilligung und Bergwerkseigentum: Die Bewilligung ist ein Ver-waltungsakt (Bescheid), aus welchem sich das Recht auf die Gewinnung bestimmter Boden-schätze ergibt. Das Bergwerkseigentum ist ein Verwaltungsakt (Bescheid), aus welchem sich das Recht auf die Gewinnung bestimmter Bodenschätze ergibt und aufgrund dessen im Grund-buch das Recht auf Gewinnung der Bodenschätze als (dingliches) Recht eingetragen wird. Es ist sozusagen der im Grundbuch eingetragene Bewilligungsinhalt.
„Das Bergwerkseigentum ist im Bundesberggesetz als zusätzliche Form der Bergbauberechtigung aufgeführt. Es unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Bewilligung. Durch die Verleihung von Bergwerkseigentum werden dem Bergbautreibenden die gleichen Rechte gewährt wie bei einer Bewilligung. Allerdings kann ein Antragsteller gemäß § 13 Abs. 1 BBergG Bergwerkseigentum nur erwerben, wenn er schon Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung für die Nutzung der Bodenschätze des Feldes ist, für das er die Verleihung beantragt. Das Bergwerkseigentum ist ein grundstücksgleiches Recht, das vom Staat verliehen wird. Auf Bergwerkseigentum werden die geltenden Vorschriften des BGB für Grundstücke entsprechend angewendet, somit ist es grundbuch- und beleihungsfähig. Das Bergwerkseigentum wird beim Grund-buchamt in das Berggrundbuch eingetragen. Nach der Verleihung des Bergwerkseigentums wird dem Bergbautreibenden eine Berechtsamsurkunde zugestellt.“ (Wikipedia).
 
 
Die behördlichen Zulassungen solcher Tätigkeiten betreffend grundeigener Bodenschätze
§ 34 BBergG bestimmt: „Für die Befugnis des Grundeigentümers, bei der Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze nach Maßgabe dieses Gesetzes andere Bodenschätze mitzugewinnen, das Eigentum daran zu erwerben, Hilfsbaue anzulegen und fremde Grubenbaue zu benutzen, gelten,
1. soweit sich dies nicht schon aus dem Inhalt des Grundeigentums und
2. soweit sich nicht aus den §§ 149 bis 158 etwas anderes ergibt,
§ 7 Abs. 1 und die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Erlaubnis-, Bewilligungs- und Bergwerksfeldes das Grundstück tritt, auf das sich das Grundeigentum bezieht.“
Das Eigentum an den gewonnenen Bodenschätzen wird nicht erworben; denn ist bereits Bestandteil des vorhandenen Eigentums (Grundstücks).
 

  

 bergfreie Bodenschätze
 

Aufsuchen

Gewinnen

Aufbereiten

Erlaubnis; § 6 Satz 1 BBergG

Bewilligung oder Bergwerkseigentum; § 6 Satz 1 BBergG

 

Aufsuchen → Erlaubnis (§ 7 BBergG)

Gewinnen → Bewilligung bzw. Bergwerkseigentum (§ 8 BBergG)

 

Versagungsgründe nach § 11 BBergG

Versagungsgründe nach § 12 BBergG bzw. § 13 BBergG

 

 
 
Zulassungsbescheide

§ 51 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 BBergG bestimmt: „Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. ... Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.“
Der Bergunternehmer benötigt:
 
-- einen Rahmenbetriebsplan, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (§ 52 Abs. 2a Satz 1 BBerg). Über § 57c BBergG gilt die „Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben“ (UVP-V Bergbau). Die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 UVPG sind die §§ 4 bis 14d UVPG. Die Vorhaben, welcher einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, stehen in § 1 UVP-V Bergbau. In dieser Vorschrift sind 16 Nummern aufgeführt.
Darunter die Nr. 1 oder die Nr. 7.
Nr. 1: „Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, bituminösen Gesteinen, Erzen und sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen a) im Tiefbau mit …[oder] b) im Tagebau mit …“
Nr. 7: „Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des § 126 Abs. 3 des Bundesberggesetzes.“
Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans erfordert ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG (so § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG).
 
-- einen Rahmenbetriebsplan auch dann, wenn die Behörde dies in bestimmten Fällen verlangt (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Hierzu: § 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG bestimmt: „Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen.“ § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG ergänzt: „Die zuständige Behörde kann verlangen, daß für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen.“

 
-- einen Hauptbetriebsplan (§ 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG). „Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten-den Zeitraum aufzustellen.“ Bei längeren Zeiten kommt ein Rahmenbetriebsplan hinzu (s. zuvor).
 
-- einen Sonderbetriebsplan, wenn die Behörde dies in bestimmten Fällen verlangt (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG).
 
-- einen Abschlussbetriebsplan für die Einstellung des Betriebes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 BBergG).

Nicht alle Bergunternehmer müssen einen Betriebsplan vorlegen. Es genügen dann die Anzeige des Tätigkeitsbeginns (Anzeigepflicht) und ein Abbauplan. § 50 Abs. 3 Satz 1 BBergG: „Unternehmer, deren Betrieb nicht nach § 51 der Betriebsplanpflicht unterliegt, haben der Anzeige über die Errichtung oder die Aufnahme eines Gewinnungsbetriebes 
 
-- einen Abbauplan beizufügen, der alle wesentlichen Einzelheiten der beabsichtigten Gewinnung“ enthält. 
 
 
Ein jeder Betriebsplan muss darlegen, dass „die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden“
Umweltgüter sind hiernach: Leben, Gesundheit und Schutz von Sachgütern, Beschäftigten und Dritten im Betrieb. Bezüglich Leben und Gesundheit müssen die „Gefahren“ i.S.d. Eintritts mit geringer Wahrscheinlichkeit gebannt sein. Bezüglich der Sachgüter müssen die „Gefahren“ i.S.d. Eintritts mit einer Wahrscheinlichkeit i.S.d. Ordnungs- und Sicherheitsrechts gebannt sein. Alle Schutzmaßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahreneintritte zu vermeiden.
Anzugeben sind Maßnahmen, mit welchen „die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden“ (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BBergG anstelle des KrWG).
Anzugeben sind Maßnahmen, mit welchen „die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist“ (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG – insoweit – anstelle des BNatSchG). Es geht um Rekultivierungen, etwa die Wiederaufforstung von Wald.
 
Darüber hinaus greift der Auffangtatbestand § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG: „Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind.“ Hier greifen vor allem die Vorschriften des BNatSchG (Naturschutz), des WHG (Gewässerschutz, Grundwasserschutz) und des BBodSchG (Bodenschutz).
 
Zudem greift der Auffangtatbestand § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG: „In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
 
Ein Zulassungsbescheid wird erteilt, wenn alle Voraussetzungen vorliegen bzw. keine Versagungsgründe bestehen.
 
Gegen die Ablehnung eines Zulassungsbescheids sowie gegen die Erteilung eines Zulassungsbescheids besteht die Möglichkeit des Rechtsschutzes.
 
Ein Abschlussbetriebsplan ist eine Zulassungsentscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (VG Regensburg, Urt. v. 26.01.2023 – RO 2 K 19.42, Rn. 38 f.).
 
 
II. Verhältnis zum Naturschutz
Das Bergrecht und das Umweltrecht (hier Naturschutzrecht) stehen gleichgewichtig nebeneinander.
 
a)
Gesetzessystematisch hat das Umweltrecht (hier Naturschutzrecht) einen formellen Vorteil/Vorrang. § 48 Abs. 1 BBergG gilt für die Zulassung von Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen.
§ 48 Abs. 1 BBergG lautet: „Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.“
Das Naturschutzrecht (BNatSchG) hat hiernach formell einen – zum ersten Gedankenschritt – Vorrang vor dem Bergrecht i.S.d. BBergG. Die Vokabel „unberührt“ heißt aber nicht „vorrangig“. Deshalb kann es eine Abweichung (lex specialis) innerhalb des BBergG geben. Ohnehin ist § 48 Abs. 1 BBergG innerhalb des BBergG ein Auffangtatbestand.
Das Bergrecht ist demzufolge eine Rechtsmaterie, nach welcher das übrige öffentliche Recht (insbesondere Straßenrecht, Wasserstraßenrecht, Wasserschutzrecht, Landschaftsschutzrecht, Naturschutzrecht, Heilquellenschutzrecht u.a.) zunächst den Vorrang genießt und lediglich – im zweiten Schritt – gegebenenfalls durch speziellere Vorschriften des BBergG modifiziert/verdrängt werden kann. Letzteres freilich nur insoweit, als eine Spezialregelung nicht unionsrechtswidrig ist. Zu denken ist hier vor allem an das Naturschutzrecht (EG-Habitatrichtlinie, EG-Vogelschutzrichtlinie) und das Wasserrecht (EG-Wasserrechtsrahmenrichtlinie).
Kurzum: Das Naturschutzrecht (Habitatschutz nach §§ 33, 34 BNatSchG und Artenschutz nach §§ 44, 45 BNatSchG) hat Vorrang vor dem Bergrecht.
 
b)
In anderen Fällen muss eine Gesamtabwägung vorgenommen werden. § 48 Abs. 2 BBergG gilt in allen anderen Fällen als denen des § 48 Abs. 1 BBergG.
§ 48 Abs. 2 BBergG lautet: „In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Be-schränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.“
 
§ 15 BBergG heißt: „Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öf-fentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 gehört.“ § 11 Nr. 10 BBergG nennt „überwiegende öffentliche Interessen[, welche] die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.“
 
Das Bundesverfassungsgericht schreibt über die Verortung des § 48 Abs. 2 BBergG im Rahmen des Braunkohle-Tageabbaus:
„In Nordrhein-Westfalen wird Braunkohle auf der gesetzlichen Grundlage des Landesplanungsrechts und des Bergrechts gewonnen. … Landesplanung in Gestalt von Braunkohlenplänen … Braunkohle ist gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310; BBergG) ein bergfreier Bodenschatz. Wer Braunkohle gewinnen will, bedarf gemäß § 6 Satz 1 BBergG der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums. Gewinnungsbetriebe dürfen nur auf Grund von Plänen geführt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG). Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG). Die zuständige Behörde kann verlangen, dass für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 BBergG hängt von der Erfüllung der in § 55 Abs. 1 BBergG genannten Voraussetzungen ab, die vornehmlich den Schutz vor betrieblichen Gefahren im Blick haben, und daneben von der Einhaltung der allgemeinen Verbote und Beschränkungen nach § 48 BBergG.“ (BVerfGE 134, 242 Rn. 3, 4, 6, 7 – Garzweiler).
„In den Fällen, in denen für einen bergbaulichen Gewinnungsbetrieb ein Rahmenbetriebsplan aufgestellt wird (§§ 51, 52 Abs. 2, 2a und 2b BBergG), ist dessen Zulassung nicht nur nach der Konzeption des Bundesberggesetzes, sondern auch in der Praxis, wie der Vertreter des Beklagten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die auf der Ebene des Bundesberggesetzes zentrale Entscheidung im mehrstufigen Verfahren der Zulassung eines solchen Bergbaubetriebs. Hier ist das Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit den Vorgaben des § 55 Abs. 1 BBergG zu prüfen, die in erster Linie die Zuverlässigkeit des Unternehmers, die Gefahrenvorsorge und Belange des Umweltschutzes zum Gegenstand haben. Daneben ist nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu entscheiden, ob andere überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, darunter auch die aggregierten Belange der betroffenen Grundstückseigentümer (vgl. BVerwGE 126, 205 [209 f. Rn. 18 ff.]). Für die Prüfung der Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach darauf an, ob das Abbauvorhaben durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, den dort anstehenden Bodenschatz zur Sicherung der Rohstoffversorgung abzubauen, und ob deshalb die großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken … mit öffentlichen Interessen vereinbar ist. In diesem Rahmen sind auch die Interessen der Grundstückseigentümer mit den berechtigten Belangen des Bergbaus abzuwägen. Eine solche Gesamtabwägung aller erheblichen Belange ist für die hier in Frage stehende Zulassung eines Rahmenbetriebsplans von der Verfassung geboten.“ (BVerfGE 134, 242 Rn. 314 f. – Garzweiler).
Stattfinden muss eine Gesamtabwägung.
Die Konstruktion des § 48 Abs. 1 BBergG (Vorrang des Naturschutzes) gilt letztendlich auch hier in § 48 Abs. 2 BBergG. Denn es ergibt letztendlich für den Bergunternehmer keinen Sinn, wenn er aus denselben Gründen (Umweltrecht) zunächst seinen z.B. Rahmenbetriebsplan genehmigt bekommt, sodann jedoch sein Antrag auf Gewinnung der Bodenschätze nach Art. 6 ff., 48 Abs. 1 BBergG versagt werden würde wegen des – nun aber – vorrangigen Naturschutzes.
In der Praxis hat die zuständige Berg(baugenehmigungs)behörde die etwaigen Genehmigungs- bzw. Genehmigungsversagungsentscheidungen einer spezielleren Behörde zu übernehmen, d.h. sich zu eigen zu machen.
Alle Verbotsvorschriften des sonstigen öffentlichen Rechts haben drittschützende Wirkung im Bergbaurecht (BVerwG, BVerwGE 74, 315 ff. – bergbauliche Betriebsplanzulassung).
 
Im Ergebnis ist das Bergrecht gegenüber den Vorschriften des BNatSchG gleichsam passiv.

 
 
III. Verhältnis zum Wasserrecht
Auch das Wasserrecht gilt über § 48 BBergG
unberührt". Beispiele aus der Rechtsprechung:
 
Bergwerk gefährdet Wasserqualität in Bächen und Flüssen
Aus einem alten Bergwerk (15. bis 19. Jahrhundert) tritt im Jahre 2005 bleihaltiges Wasser aus und fließt in einen Bach. Das Bergamt fordert daraufhin den Bergwerkbetreiber im Jahre 2007 auf, Schutzmaßnahmen im Rahmen eines sog. Abschlussbetriebsplans (§ 53 BBergG) zu entwickeln. Der Bergwerksbetreiber folgt dieser Aufforderung und legt im Jahre 2011 einen Abschlussbetriebsplan vor. Dieser wird von der Bergbehörde im Jahre 2015 genehmigt (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG).
Die Gemeinde, in der das Bergwerk liegt, kritisiert den Inhalt des Abschlussbetriebsplanes als unzureichend und klagt gegen die Genehmigung dieses Abschlussbetriebsplans.
Die Gemeinde als Klägerin ist klagebefugt. „...als sich der Kläger auf die Rechtswidrigkeit der Einleitungen von bleibelastetem Grundwasser in den R.bach beruft und auch die Gefahr von Bleiablagerungen in den Bachsedimenten vorbringt. Denn der Kläger ist für den R.bach als Gewässer dritter Ordnung (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz – BayWG) nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG im Rahmen der eigenen Aufgaben unterhaltspflichtig, d.h. es handelt sich um eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis im Sinne des Art. 57 Gemeindeordnung. Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sind dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden zugeordnet. Soweit sich eine Gemeinde gegen eine Beeinträchtigung oder Erschwerung dieser Aufgabenwahrnehmung wendet, nimmt sie eigene Rechte wahr..." (VG Regensburg, Urteil vom 26.01.2023 – 2 K 19.42). Die statthafte Klage ist die Anfechtungsklage -- gegen den Abschlussplan. Die Zulassung/Genehmigung eines Abschlussplans ist ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (VG Regensburg, Urteil vom 26.01.2023 – 2 K 19.42). Die Gemeinde ist deshalb klageberechtigt nach § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.
Die Klage ging schließlich deswegen verloren, weil die Gemeinde eine Frist übersah.
 
 
 
IV. Verhältnis zum Baurecht

Aus der Rechtsprechung:
 
Bebauungsplan stört Tonabbau
Ein Bergbauunternehmen hat Tongrubengrundstücke im Eigentum. Es hat die Genehmigung zum Bergbau in sechs Abbauabschnitten. Die ersten vier Abschnitte sind beendet. Eine Genehmigung für die Rekultivierung liegt vor. Die beiden weiteren Abbauabschnitte ruhen, weil das Bergbauunternehmen noch nicht alle Grundstücke auf diesen Abbaugebieten erwerben konnte. Die Gemeinde erlässt einen Bebauungsplan, mit welchem beiläufig der weitere Bergbau (Tonabbau) verunmöglicht wird. Das Bergbauunternehmen stellt den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans (Normenkontrolle nach § 47 VwGO).
Der Bebauungsplan leidet an Abwägungsmängeln: „Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot, um die Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange in wesentlichen Punkten (zutreffend) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Für die Abwägung ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (vgl. ...). Daran gemessen ist die Planung hier abwägungsfehlerhaft." (VGH München, Urteil vom 21.07.2020 – 9 N 17.781).
Die Gemeinde/Behörde hat folgende Punkte übersehen: 1. Die Möglichkeit des weiteren Tonabbaus besteht rechtlich weiterhin. 2. Die genehmigte Rekultivierung muss weiterhin möglich sein; die Pflicht des Unternehmens ist nicht erloschen und kann auch nicht durch einen Bebauungsplan erlöschen. 3. Die Gewichtung des Belangs Bergbau schlug fehl. Die Nachnutzung der Grundstücke als möglicher Ort für eine Deponie diene ebenfalls dem Interesse der Allgemeinheit an einer solchen Nutzung. 4. Eine etwaige Entschädigung des Bergabbauunternehmen nach §§ 39 ff. BauGB zwecks Ausgleichs des wirtschaftlichen Nachteils des Eigentümers der Tonabbauflächen hätte berücksichtigt werden müssen.
Diese Punkte sind beachtlich. Ohne diese Punkte wäre die Abwägungsentscheidung möglicherweise anders ausgefallen. Das Bergbauunternehmen hat seine Einwendungen binnen Jahresfrist (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) vorgetragen. Der Abwägungsmangel führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans; eine Teilung scheidet im Streitfall aus (VGH München, Urteil vom 21.07.2020 – 9 N 17.781).
  
 
 
 

Offenbach am Main, 08.05.2024
 
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