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Bergrecht |
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Beispiele:
Rechtsberatung
Rechtsvertretung
Rechtsgutachten
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Gesetze
Deutsche Gesetze sind insbesondere das
- Bundesberggesetz (BBergG) und die
- Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau).
Nach
§ 1 BBergG ist es Zweck des BBergG, „1. zur Sicherung der
Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von
Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer
Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem
und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu
fördern, 2. die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten
des Bergbaus zu gewährleisten sowie 3. die Vorsorge gegen
Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben,
Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und
den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.“
Darüber,
inwieweit das Naturschutzrecht und das Klimaschutzrecht in § 1 Nr.
3 BBergG angesprochen sind, kann gestritten werden.
Bergfreie und grundeigene Bodenschätze
Nach § 3 BBergG werden bergfreie Bodenschätze und grundeigene Bodenschätze unterschieden.
a) Bodenschätze
„Bodenschätze
sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem
oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen
Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der
Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser
vorkommen.“ (§ 3 Abs. 1 BBergG).
b) Zwei rechtliche Kategorien von Bodenschätzen
Das
BBergG nimmt eine Zweiteilung aller Bodenschätze vor. Die eine
Gruppe von Boden-schätzen sind die bergfreien Bodenschätze
und wird nach den Vorschriften über bergfreie Bodenschätze
geregelt. Die andere Gruppe sind die grundeigenen Bodenschätze und
wird nach den Vorschriften über grundeigene Bodenschätze
geregelt. Die grundeigenen Bodenschätze sind dem
Grundstückseigentümer eigen, die bergfreien Bodenschätze
sind es nicht („frei“ vom
Grundstück/Grundstückseigentum). § 3 Abs. 2 BBergG
bestimmt: „Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des
Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich
das Eigentum an einem Grundstück nicht.“ (§ 3 Abs. 2
BBergG).
Als bergfreie
Bodenschätze (des Festlandes ohne Festlandsockel; § 3 Abs. 3
Satz 2 BBergG) gelten „Actinium und die Actiniden, Aluminium,
Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium,
Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt,
Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel,
Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber,
Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel,
Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium,
Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium – gediegen und
als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen –;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden
Gasen; Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer
Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit; Stein-, Kali-, Magnesia- und
Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte
auftretenden Salzen; Sole; Flußspat und Schwerspat.“
(§ 3 Abs. 3 Satz 1 BBergG)
Die
bergfreien Bodenschätze sind nicht Eigentum des
Grundstückseigentümers (§ 3 Abs. 2 BBergG), sondern
(zunächst) Eigentum der Allgemeinheit. Die bergfreien
Bodenschätze werden im Ergebnis ähnlich eingestuft wie das
Grundwasser.
Als grundeigene
Bodenschätze gelten „1. Basaltlava mit Ausnahme des
Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche
Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur;
Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten
Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit
er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht
als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur
Herstellung von Aluminium eignet; Traß; 2. alle anderen nicht
unter Absatz 3 [= bergfreie Bodenschätze] oder Nummer 1 [=
Basaltlava usw.] fallenden Bodenschätze, soweit sie
untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.“ (§ 3 Abs.
4 BBergG)
Die
grundeigenen Bodenschätze sind Eigentum des
Grundstückseigentümers; § 3 Abs. 2 BBergG. Auf sie sind
die Vorschriften über das Eigentum anwendbar, insbesondere die
§§ 929 ff. BGB.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Bodenschätzen
Die Arbeitsschritte sind das Aufsuchen (§ 4 Abs. 1 BBergG), das
Gewinnen (§ 4 Abs. 2 BBergG), das Aufbereiten (§ 4 Abs. 3
BBergG) und das Abschließen (§§ 51 Abs. 1 Satz 3, 53 Abs. 1 Satz 1, 55
Abs. 2 BBergG). Und zwar in dieser Reihenfolge.
a) Aufsuchen
§
4 Abs. 1 Satz 1 BBergG definiert: „Aufsuchen (Aufsuchung) ist die
mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der
Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit
Ausnahme 1. der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen
Landesaufnahme, 2. der Tätigkeiten, die ausschließlich und
unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und 3. des Sammelns
von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben
für mineralogische oder geologische Sammlungen.“ (§ 4
Abs. 1 Satz 1 BBergG).
b) Gewinnen
§
4 Abs. 2 BBergG definiert: „Gewinnen (Gewinnung) ist das
Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich
der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und
nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder
Freisetzen von Bodenschätzen 1. in einem Grundstück aus
Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger
städtebaulicher Nutzung und 2. in oder an einem Gewässer als
Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.“ (§
4 Abs. 2 BBergG).
Das Gewinnen ist umgangssprachlich also der Abbau von Bodenschätzen um der Bodenschätze willen (Rohstoffgewinnung).
c) Aufbereiten
§
4 Abs. 3 Satz 1 BBergG definiert: „Aufbereiten (Aufbereitung) ist
das 1. Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen
Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder
physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit
zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden
Tätigkeiten, [oder] 2. Brikettieren, Verschwelen, Verkoken,
Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,
…
…
[jeweils] wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden
Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder
wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem
Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden.“
(§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBergG).
Das
Aufbereiten ist umgangssprachlich also das Sortieren oder Portionieren
der gewonnenen Bodenschätze bzw. das Verwandeln der gewonnenen
Bodenschätze in einen anderen Aggregatzustand (unmittelbare
Rohstoffverwendung).
§
4 Abs. 3 Satz 2 BBergG nimmt eine Abgrenzung vor. Die
Weiterverarbeitung und die Nebengewinnung gelten nicht als Aufbereiten:
„Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im
Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung
von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung
anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das
Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die
Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung
gleichzustellen.“
d) Abschließen
Das Abschließen ist umgangssprachlich das Beenden mit zumeist der Renaturierung der Grundstücksflächen.
Die behördlichen Zulassungen solcher Tätigkeiten betreffend bergfreie Bodenschätze
Die
Zulassung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den bergfreien
Bodenschätzen richtet sich nach den §§ 6 bis 33 BBergG.
Die Zulassung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den grundeigenen
Bodenschätzen richtet sich nach den § 34 BBergG.
§
6 Satz 1 BBergG bestimmt: „Wer bergfreie Bodenschätze
aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze
gewinnen will, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums.“
Zum
Unterschied zwischen Bewilligung und Bergwerkseigentum: Die Bewilligung
ist ein Ver-waltungsakt (Bescheid), aus welchem sich das Recht auf die
Gewinnung bestimmter Boden-schätze ergibt. Das Bergwerkseigentum
ist ein Verwaltungsakt (Bescheid), aus welchem sich das Recht auf die
Gewinnung bestimmter Bodenschätze ergibt und aufgrund dessen im
Grund-buch das Recht auf Gewinnung der Bodenschätze als
(dingliches) Recht eingetragen wird. Es ist sozusagen der im Grundbuch
eingetragene Bewilligungsinhalt.
„Das
Bergwerkseigentum ist im Bundesberggesetz als zusätzliche Form der
Bergbauberechtigung aufgeführt. Es unterscheidet sich inhaltlich
nicht von der Bewilligung. Durch die Verleihung von Bergwerkseigentum
werden dem Bergbautreibenden die gleichen Rechte gewährt wie bei
einer Bewilligung. Allerdings kann ein Antragsteller gemäß
§ 13 Abs. 1 BBergG Bergwerkseigentum nur erwerben, wenn er schon
Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung für die Nutzung der
Bodenschätze des Feldes ist, für das er die Verleihung
beantragt. Das Bergwerkseigentum ist ein grundstücksgleiches
Recht, das vom Staat verliehen wird. Auf Bergwerkseigentum werden die
geltenden Vorschriften des BGB für Grundstücke entsprechend
angewendet, somit ist es grundbuch- und beleihungsfähig. Das
Bergwerkseigentum wird beim Grund-buchamt in das Berggrundbuch
eingetragen. Nach der Verleihung des Bergwerkseigentums wird dem
Bergbautreibenden eine Berechtsamsurkunde zugestellt.“ (Wikipedia).
Die behördlichen Zulassungen solcher Tätigkeiten betreffend grundeigener Bodenschätze
§
34 BBergG bestimmt: „Für die Befugnis des
Grundeigentümers, bei der Aufsuchung und Gewinnung grundeigener
Bodenschätze nach Maßgabe dieses Gesetzes andere
Bodenschätze mitzugewinnen, das Eigentum daran zu erwerben,
Hilfsbaue anzulegen und fremde Grubenbaue zu benutzen, gelten,
1. soweit sich dies nicht schon aus dem Inhalt des Grundeigentums und
2. soweit sich nicht aus den §§ 149 bis 158 etwas anderes ergibt,
§ 7 Abs. 1 und die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe
entsprechend, daß an die Stelle des Erlaubnis-, Bewilligungs- und
Bergwerksfeldes das Grundstück tritt, auf das sich das
Grundeigentum bezieht.“
Das Eigentum an den gewonnenen Bodenschätzen wird nicht erworben;
denn ist bereits Bestandteil des vorhandenen Eigentums
(Grundstücks).
bergfreie Bodenschätze
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Aufsuchen
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Gewinnen
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Aufbereiten
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Erlaubnis;
§ 6 Satz 1 BBergG
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Bewilligung
oder Bergwerkseigentum; § 6 Satz 1 BBergG
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Aufsuchen
→ Erlaubnis (§ 7 BBergG)
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Gewinnen
→ Bewilligung bzw. Bergwerkseigentum (§ 8 BBergG)
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Versagungsgründe
nach § 11 BBergG
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Versagungsgründe
nach § 12 BBergG bzw. § 13 BBergG
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Zulassungsbescheide
§
51 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 BBergG bestimmt: „Aufsuchungsbetriebe,
Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf
Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und
eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der
zuständigen Behörde zugelassen worden sind. ... Die
Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der
Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer
Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des
Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.“
Der Bergunternehmer benötigt:
-- einen Rahmenbetriebsplan,
wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in
Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 UVPG einer
Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (§ 52 Abs. 2a Satz
1 BBerg). Über § 57c BBergG gilt die „Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher
Vorhaben“ (UVP-V Bergbau). Die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt
1 UVPG sind die §§ 4 bis 14d UVPG. Die Vorhaben, welcher
einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, stehen in
§ 1 UVP-V Bergbau. In dieser Vorschrift sind 16 Nummern
aufgeführt.
Darunter die Nr. 1 oder die Nr. 7.
Nr.
1: „Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, bituminösen
Gesteinen, Erzen und sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen a)
im Tiefbau mit …[oder] b) im Tagebau mit …“
Nr.
7: „Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder
Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des § 126 Abs. 3 des
Bundesberggesetzes.“
Die
Zulassung eines Rahmenbetriebsplans erfordert ein
Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und
57b BBergG (so § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG).
--
einen Rahmenbetriebsplan auch dann, wenn die Behörde dies in
bestimmten Fällen verlangt (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG).
Hierzu: § 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG bestimmt: „Für die
Errichtung und Führung eines Betriebes sind
Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei
Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen.“ §
52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG ergänzt: „Die zuständige
Behörde kann verlangen, daß für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum
Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben
über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische
Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten
müssen.“
-- einen Hauptbetriebsplan
(§ 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG). „Für die Errichtung und
Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für
einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten-den Zeitraum
aufzustellen.“ Bei längeren Zeiten kommt ein Rahmenbetriebsplan hinzu (s. zuvor).
-- einen Sonderbetriebsplan, wenn die Behörde dies in bestimmten Fällen verlangt (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG).
-- einen Abschlussbetriebsplan für die Einstellung des Betriebes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 BBergG).
Nicht alle Bergunternehmer müssen einen Betriebsplan vorlegen. Es
genügen dann die Anzeige des Tätigkeitsbeginns
(Anzeigepflicht) und ein Abbauplan. § 50 Abs. 3 Satz 1 BBergG:
„Unternehmer, deren Betrieb nicht nach § 51 der
Betriebsplanpflicht unterliegt, haben der Anzeige über die
Errichtung oder die Aufnahme eines Gewinnungsbetriebes
-- einen Abbauplan beizufügen, der alle wesentlichen Einzelheiten der beabsichtigten Gewinnung“ enthält.
Ein jeder
Betriebsplan muss darlegen, dass „die erforderliche Vorsorge
gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von
Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb,
insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der
Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür
getroffen ist, daß die für die Errichtung und
Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften
eingehalten werden“
Umweltgüter sind hiernach: Leben, Gesundheit und Schutz von Sachgütern, Beschäftigten und Dritten
im Betrieb. Bezüglich Leben und Gesundheit müssen die
„Gefahren“ i.S.d. Eintritts mit geringer Wahrscheinlichkeit
gebannt sein. Bezüglich der Sachgüter müssen die
„Gefahren“ i.S.d. Eintritts mit einer Wahrscheinlichkeit
i.S.d. Ordnungs- und Sicherheitsrechts gebannt sein. Alle
Schutzmaßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahreneintritte
zu vermeiden.
Anzugeben sind Maßnahmen, mit welchen „die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden“ (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BBergG anstelle des KrWG).
Anzugeben sind Maßnahmen, mit welchen „die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche
in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen
ist“ (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG – insoweit
– anstelle des BNatSchG). Es geht um Rekultivierungen, etwa die
Wiederaufforstung von Wald.
Darüber hinaus greift der Auffangtatbestand § 48 Abs. 1 Satz
1 BBergG: „Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf
Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder
beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung
dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im
Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind.“
Hier greifen vor allem die Vorschriften des BNatSchG (Naturschutz), des WHG (Gewässerschutz, Grundwasserschutz) und des BBodSchG (Bodenschutz).
Zudem greift der Auffangtatbestand § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG:
„In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des §
15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften,
die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige
Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder
untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen.
Ein Zulassungsbescheid wird erteilt, wenn alle Voraussetzungen vorliegen bzw. keine Versagungsgründe bestehen.
Gegen
die Ablehnung eines Zulassungsbescheids sowie gegen die Erteilung eines
Zulassungsbescheids besteht die Möglichkeit des Rechtsschutzes.
Ein Abschlussbetriebsplan ist eine Zulassungsentscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (VG Regensburg, Urt. v. 26.01.2023 – RO 2 K 19.42, Rn. 38 f.).
II. Verhältnis zum Naturschutz
Das Bergrecht und das Umweltrecht (hier Naturschutzrecht) stehen gleichgewichtig nebeneinander.
a)
Gesetzessystematisch
hat das Umweltrecht (hier Naturschutzrecht) einen formellen
Vorteil/Vorrang. § 48 Abs. 1 BBergG gilt für die Zulassung
von Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen.
§ 48 Abs. 1 BBergG lautet: „Unberührt bleiben Rechtsvorschriften,
die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder
beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung
dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im
Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei
Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß
die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich
beeinträchtigt werden.“
Das
Naturschutzrecht (BNatSchG) hat hiernach formell einen – zum
ersten Gedankenschritt – Vorrang vor dem Bergrecht i.S.d. BBergG.
Die Vokabel „unberührt“ heißt aber nicht
„vorrangig“. Deshalb kann es eine Abweichung (lex
specialis) innerhalb des BBergG geben. Ohnehin ist § 48 Abs. 1
BBergG innerhalb des BBergG ein Auffangtatbestand.
Das
Bergrecht ist demzufolge eine Rechtsmaterie, nach welcher das
übrige öffentliche Recht (insbesondere Straßenrecht,
Wasserstraßenrecht, Wasserschutzrecht, Landschaftsschutzrecht,
Naturschutzrecht, Heilquellenschutzrecht u.a.) zunächst den
Vorrang genießt und lediglich – im zweiten Schritt –
gegebenenfalls durch speziellere Vorschriften des BBergG
modifiziert/verdrängt werden kann. Letzteres freilich nur
insoweit, als eine Spezialregelung nicht unionsrechtswidrig ist. Zu
denken ist hier vor allem an das Naturschutzrecht
(EG-Habitatrichtlinie, EG-Vogelschutzrichtlinie) und das Wasserrecht
(EG-Wasserrechtsrahmenrichtlinie).
Kurzum:
Das Naturschutzrecht (Habitatschutz nach §§ 33, 34 BNatSchG
und Artenschutz nach §§ 44, 45 BNatSchG) hat Vorrang vor dem
Bergrecht.
b)
In anderen Fällen muss eine Gesamtabwägung vorgenommen
werden. § 48 Abs. 2 BBergG gilt in allen anderen Fällen als
denen des § 48 Abs. 1 BBergG.
§ 48 Abs. 2 BBergG lautet: „In anderen Fällen
als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer
öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung
von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung
oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Be-schränkung oder
Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele
der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen
zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die
Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan
auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind
oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist.
§ 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige
Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind
ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.“
§
15 BBergG heißt: „Die zuständige Behörde hat vor
der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung
öf-fentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10
gehört.“ § 11 Nr. 10 BBergG nennt
„überwiegende öffentliche Interessen[, welche] die
Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.“
Das Bundesverfassungsgericht schreibt über die Verortung des § 48 Abs. 2 BBergG im Rahmen des Braunkohle-Tageabbaus:
„In
Nordrhein-Westfalen wird Braunkohle auf der gesetzlichen Grundlage des
Landesplanungsrechts und des Bergrechts gewonnen. …
Landesplanung in Gestalt von Braunkohlenplänen … Braunkohle
ist gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13.
August 1980 (BGBl. I S. 1310; BBergG) ein bergfreier Bodenschatz. Wer
Braunkohle gewinnen will, bedarf gemäß § 6 Satz 1
BBergG der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums. Gewinnungsbetriebe
dürfen nur auf Grund von Plänen geführt werden, die vom
Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde
zugelassen worden sind (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG). Für die
Errichtung und Führung eines Betriebes sind
Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht
überschreitenden Zeitraum aufzustellen (§ 52 Abs. 1 Satz 1
BBergG). Die zuständige Behörde kann verlangen, dass für
einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen
bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die
allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen
technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf
enthalten müssen (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Die Zulassung
eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 BBergG hängt von der
Erfüllung der in § 55 Abs. 1 BBergG genannten Voraussetzungen
ab, die vornehmlich den Schutz vor betrieblichen Gefahren im Blick
haben, und daneben von der Einhaltung der allgemeinen Verbote und
Beschränkungen nach § 48 BBergG.“ (BVerfGE 134, 242 Rn.
3, 4, 6, 7 – Garzweiler).
„In
den Fällen, in denen für einen bergbaulichen
Gewinnungsbetrieb ein Rahmenbetriebsplan aufgestellt wird (§§
51, 52 Abs. 2, 2a und 2b BBergG), ist dessen Zulassung nicht nur nach
der Konzeption des Bundesberggesetzes, sondern auch in der Praxis, wie
der Vertreter des Beklagten des Ausgangsverfahrens in der
mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die auf der Ebene des
Bundesberggesetzes zentrale Entscheidung im mehrstufigen Verfahren der
Zulassung eines solchen Bergbaubetriebs. Hier ist das Vorhaben auf
seine Vereinbarkeit mit den Vorgaben des § 55 Abs. 1 BBergG zu
prüfen, die in erster Linie die Zuverlässigkeit des
Unternehmers, die Gefahrenvorsorge und Belange des Umweltschutzes zum
Gegenstand haben. Daneben ist nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu
entscheiden, ob andere überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen, darunter auch die aggregierten Belange der betroffenen
Grundstückseigentümer (vgl. BVerwGE 126, 205 [209 f. Rn. 18
ff.]). Für die Prüfung der Zulassungsfähigkeit des
Gesamtvorhabens kommt es nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts demnach darauf an, ob das Abbauvorhaben durch
die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, den dort anstehenden Bodenschatz
zur Sicherung der Rohstoffversorgung abzubauen, und ob deshalb die
großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken …
mit öffentlichen Interessen vereinbar ist. In diesem Rahmen sind
auch die Interessen der Grundstückseigentümer mit den
berechtigten Belangen des Bergbaus abzuwägen. Eine solche
Gesamtabwägung aller erheblichen Belange ist für die hier in
Frage stehende Zulassung eines Rahmenbetriebsplans von der Verfassung
geboten.“ (BVerfGE 134, 242 Rn. 314 f. – Garzweiler).
Stattfinden muss eine Gesamtabwägung.
Die
Konstruktion des § 48 Abs. 1 BBergG (Vorrang des Naturschutzes)
gilt letztendlich auch hier in § 48 Abs. 2 BBergG. Denn es ergibt
letztendlich für den Bergunternehmer keinen Sinn, wenn er aus
denselben Gründen (Umweltrecht) zunächst seinen z.B.
Rahmenbetriebsplan genehmigt bekommt, sodann jedoch sein Antrag auf
Gewinnung der Bodenschätze nach Art. 6 ff., 48 Abs. 1 BBergG
versagt werden würde wegen des – nun aber –
vorrangigen Naturschutzes.
In
der Praxis hat die zuständige Berg(baugenehmigungs)behörde
die etwaigen Genehmigungs- bzw. Genehmigungsversagungsentscheidungen
einer spezielleren Behörde zu übernehmen, d.h. sich zu eigen
zu machen.
Alle
Verbotsvorschriften des sonstigen öffentlichen Rechts haben
drittschützende Wirkung im Bergbaurecht (BVerwG, BVerwGE 74, 315
ff. – bergbauliche Betriebsplanzulassung).
Im Ergebnis ist das Bergrecht gegenüber den Vorschriften des BNatSchG gleichsam passiv.
III. Verhältnis zum Wasserrecht
Auch das Wasserrecht gilt über § 48 BBergG „unberührt". Beispiele aus der Rechtsprechung:
Bergwerk gefährdet Wasserqualität in Bächen und Flüssen
Aus
einem alten Bergwerk (15. bis 19. Jahrhundert) tritt im Jahre 2005
bleihaltiges Wasser aus und fließt in einen Bach. Das Bergamt fordert
daraufhin den Bergwerkbetreiber im Jahre 2007 auf, Schutzmaßnahmen im
Rahmen eines sog. Abschlussbetriebsplans (§ 53 BBergG) zu entwickeln.
Der Bergwerksbetreiber folgt dieser Aufforderung und legt im Jahre 2011
einen Abschlussbetriebsplan vor. Dieser wird von der Bergbehörde im
Jahre 2015 genehmigt (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG).
Die
Gemeinde, in der das Bergwerk liegt, kritisiert den Inhalt des
Abschlussbetriebsplanes als unzureichend und klagt gegen die
Genehmigung dieses Abschlussbetriebsplans.
Die
Gemeinde als Klägerin ist klagebefugt. „...als sich der Kläger auf die
Rechtswidrigkeit der Einleitungen von bleibelastetem Grundwasser in den
R.bach beruft und auch die Gefahr von Bleiablagerungen in den
Bachsedimenten vorbringt. Denn der Kläger ist für den R.bach als
Gewässer dritter Ordnung (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz –
BayWG) nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG im Rahmen der eigenen Aufgaben
unterhaltspflichtig, d.h. es handelt sich um eine Pflichtaufgabe im
eigenen Wirkungskreis im Sinne des Art. 57 Gemeindeordnung. Aufgaben
des eigenen Wirkungskreises sind dem Selbstverwaltungsrecht der
Gemeinden zugeordnet. Soweit sich eine Gemeinde gegen eine
Beeinträchtigung oder Erschwerung dieser Aufgabenwahrnehmung wendet,
nimmt sie eigene Rechte wahr..." (VG Regensburg, Urteil vom 26.01.2023 – 2 K 19.42).
Die statthafte Klage ist die Anfechtungsklage -- gegen den
Abschlussplan. Die Zulassung/Genehmigung eines Abschlussplans ist ein
Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (VG Regensburg, Urteil
vom 26.01.2023 – 2 K 19.42). Die Gemeinde ist deshalb klageberechtigt
nach § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.
Die Klage ging schließlich deswegen verloren, weil die Gemeinde eine Frist übersah.
IV. Verhältnis zum Baurecht
Aus der Rechtsprechung:
Bebauungsplan stört Tonabbau
Ein
Bergbauunternehmen hat Tongrubengrundstücke im Eigentum. Es hat
die Genehmigung zum Bergbau in sechs Abbauabschnitten. Die ersten vier
Abschnitte sind beendet. Eine Genehmigung für die Rekultivierung
liegt vor. Die beiden weiteren Abbauabschnitte ruhen, weil das
Bergbauunternehmen noch nicht alle Grundstücke auf diesen
Abbaugebieten erwerben konnte. Die Gemeinde erlässt einen
Bebauungsplan, mit welchem beiläufig der weitere Bergbau
(Tonabbau) verunmöglicht wird. Das Bergbauunternehmen stellt den
Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans
(Normenkontrolle nach § 47 VwGO).
Der
Bebauungsplan leidet an Abwägungsmängeln:
„Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung
von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. § 2 Abs. 3
BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot, um
die Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB),
dass die abwägungserheblichen Belange in wesentlichen Punkten
(zutreffend) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu
bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen
sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der
Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen.
Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung
überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen
nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt
werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung
berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur
objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis
steht. Für die Abwägung ist gemäß § 214 Abs.
3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (vgl.
...). Daran gemessen ist die Planung hier abwägungsfehlerhaft." (VGH München, Urteil vom 21.07.2020 – 9 N 17.781).
Die
Gemeinde/Behörde hat folgende Punkte übersehen: 1. Die
Möglichkeit des weiteren Tonabbaus besteht rechtlich weiterhin. 2.
Die genehmigte Rekultivierung muss weiterhin möglich sein; die
Pflicht des Unternehmens ist nicht erloschen und kann auch nicht durch
einen Bebauungsplan erlöschen. 3. Die Gewichtung des Belangs
Bergbau schlug fehl. Die Nachnutzung der Grundstücke als
möglicher Ort für eine Deponie diene ebenfalls dem Interesse
der Allgemeinheit an einer solchen Nutzung. 4. Eine etwaige
Entschädigung des Bergabbauunternehmen nach §§ 39 ff.
BauGB zwecks Ausgleichs des wirtschaftlichen Nachteils des
Eigentümers der Tonabbauflächen hätte
berücksichtigt werden müssen.
Diese
Punkte sind beachtlich. Ohne diese Punkte wäre die
Abwägungsentscheidung möglicherweise anders ausgefallen. Das
Bergbauunternehmen hat seine Einwendungen binnen Jahresfrist (§
215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) vorgetragen. Der Abwägungsmangel
führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans; eine Teilung
scheidet im Streitfall aus (VGH München, Urteil vom 21.07.2020
– 9 N 17.781).
Offenbach am Main, 08.05.2024
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